Für wen gilt das Vollstreckungsverbot?
Das Vollstreckungsverbot betrifft sämtliche Insolvenzgläubiger als auch neue Gläubiger. Ebenso mit einbezogen werden Gläubiger, die erst nach der Eröffnung des Verfahrens eine Forderung gegen den Schuldner erheben. Auch der Insolvenzverwalter muss sich an das Vollstreckungsverbot halten. Das betrifft vor allem an den Schuldner freigegebene Gegenstände oder solche, die bereits vom Schuldner ausgelöst wurden. Die Ausnahme stellen Delikts- und Unterhaltsgläubiger. Einzige Voraussetzung hierbei ist, dass es sich um Neugläubiger handelt. Sie sind in diesem Fall zu einer sogenannten bevorrechtigten Vollstreckung berechtigt.
Vollstreckung während der Wohlverhaltensphase
In der Wohlverhaltensphase dürfen sämtliche Insolvenzgläubiger nicht gegen den Schuldner vollstrecken. Auch hier gilt noch der Vollstreckungsschutz, bis das Verfahren beendet ist und somit die Restschuldbefreiung erteilt wurde. Sämtliche Neugläubiger können in der Wohlverhaltensphase jedoch wieder gegen das Vermögen des Schuldners vollstrecken. Bedingung ist natürlich auch hier, dass es sich um pfändbares Vermögen handelt. Sämtliche vom Schuldner freigegebenen oder ausgelösten Gegenstände kommen hier beispielsweise in Betracht. Diese Gläubiger können jedoch nicht mehr im Verfahren berücksichtigt werden. Entweder gibt es eine außergerichtliche Einigung zwischen den Gläubigern und dem Schuldner oder die Forderung muss komplett beglichen werden.
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Vollstreckung während des Privatinsolvenzverfahrens: Mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zu vielen anderen Themen finden Sie auf der Homepage der Kanzlei Schmidt. Für hilfreiche Videos zu anderen Fragestellungen klicken Sie hier.