Voraussetzungen für eine Privatinsolvenz: Schuldner dürfen in Deutschland das Insolvenzverfahren anmelden und die Restschuldbefreiung beantragen. Ziel ist es, mit einem erfolgreichen Verfahren nach einer bestimmten Zeit schuldenfrei zu sein. Diese Art der finanziellen Sanierung bringt im Verbraucherinsolvenzverfahren, auch Privatinsolvenz genannt, einige Voraussetzungen mit sich. Wir erklären Ihnen, welche Voraussetzungen für diese Art des Verfahrens gegeben sein müssen.
Natürliche Person
Die Verbraucherinsolvenz dürfen nur natürliche Personen anmelden. Vereine und Unternehmen sind von diesem Verfahren ausgeschlossen. Selbstständige und Freiberufler dürfen nur auf die Verbraucherinsolvenz zurückgreifen, wenn sie keine selbständige wirtschaftlichen Tätigkeit ausüben und die Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Das heißt, sie dürfen nicht mehr als 19 Gläubiger bei der Antragstellung besitzen und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen (ausstehende Lohn- oder Gehaltszahlungen). Ebenso wenig dürfen Verbindlichkeiten bei den Sozialversicherungsträgern bestehen.
Gescheiterter Einigungsversuch
Die Verfahrenseröffnung der Verbraucherinsolvenz findet nur statt, wenn im Vorfeld Einigungsversuch mit jedem der Insolvenzgläubiger in Verbindung gesetzt haben. Die Bemühungen dürfen jedoch nicht älter als sechs Monate zurückliegen. Eine fachkundige Stelle muss bestätigen, dass der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan gescheitert ist. Hierzu zählen Notare, Schuldnerberatungsstellen oder Insolvenzanwälte.
Voraussetzungen für eine Privatinsolvenz: Schriftlicher Antrag
Der Antrag auf die Eröffnung der Verbraucherinsolvenz muss grundsätzlich schriftlich bei Gericht erfolgen. Außerdem muss ein entsprechender der vielen Eröffnungsgründe vorliegen. Dieser ist in den meisten Fällen schon allein durch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gegeben. Außerdem wird das Gericht einen weiteren Versuch zur Einigung mit den Gläubigern anstreben. Basis ist der Schuldenbereinigungsplan. Sollte dieser Versuch ebenso scheitern, kommt es zur Eröffnung des Verfahrens.
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