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Voraussetzungen für Kontopfändungen

Kontopfändungen? Das Einkommen eines Schuldners wird als sehr wichtig bewertet und kann nicht einfach gepfändet werden. Es dient als maßgebliche oder teilweise einzige Grundlage zur Sicherung seine Existenz. Im Sinne der bescheidenen Lebensführung für den Schuldner selbst und für seine Familie ist die Pfändbarkeit des Einkommens eingeschränkt. Dennoch können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen auch über das Arbeitseinkommen geltend machen.

Welche Unterlagen müssen vorliegen?

Zunächst benötigt der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner. Hierbei kann es sich um ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid handeln. Dieser Titel ist dem Schuldner in jedem Fall zuzustellen. Beim zuständigen Vollstreckungsgericht hat der Gläubiger nun den entsprechenden Antrag auf Lohnpfändung zu stellen. Oftmals handeln auch Inkassounternehmen oder beauftragte Rechtsanwälte für die Gläubiger. Das Gericht erlässt danach einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dieser wird dem Arbeitgeber zugestellt oder durch den Gerichtsvollzieher überreicht.

Was darf nicht gepfändet werden?

Es gibt verschiedene Bezüge, die im Rahmen einer Lohnpfändung nicht abgetreten werden müssen. Bei Überstunden bleibt die Hälfte des für die Leistung gezahlten Lohns beim Schuldner. Auch das Weihnachtsgeld darf bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens oder bis höchstens 500 Euro behalten werden. Urlaubsgeld oder Zuwendungen aus einem besonderen Betriebsereignis bleiben komplett beim Schuldner. Reisekosten, Reisespesen, Tage- und Übernachtungsgeld oder eine Umzugsvergütung zählen ebenso nicht unter die Pfändung. Das Gleiche gilt für Studienbeihilfe, Erziehungsgeld oder Aufwandsentschädigungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit. Bedingt pfändbar sind folgende Bezüge:

  • Renten wegen Körper- und Gesundheitsverletzung
  • Ansprüche aus Lebensversicherungen, die bei Todesfall greifen
  • Bezüge aus den Witwen-, Hilfs-, Waisen- und Krankenkassen

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