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Voraussetzungen und Folgen einer Kontopfändung

Folgen einer Kontopfändung

  1. Was ist eine Kontopfändung?
  2. Voraussetzungen für eine Kontopfändung
  3. Schutz vor der Kontopfändung
  4. Folgen der Kontopfändung
  5. Aufhebung der Kontopfändung
  6. Fazit

1. Was ist eine Kontopfändung?

Unter einer Kontopfändung versteht man die Beschlagnahme eines Bankkontos. Hierbei wird das pfändbare Guthaben des Bankkunden (Schuldners) beschlagnahmt und an dessen Insolvenzgläubiger ausgezahlt. Das Gesetz erlaubt nicht nur die Pfändung von Bankguthaben. Es dürfen auch Sparbücher oder Termineinlagen gepfändet werden. Die Kontopfändung findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 828 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Sie ist die häufigste Art der Zwangsvollstreckung in Deutschland.

2. Voraussetzungen für eine Kontopfändung

Das Gesetz schreibt genau vor, unter welchen Voraussetzungen eine Kontopfändung durchgeführt werden darf. Zunächst muss der Gläubiger einen zu seinen Gunsten vollstreckbaren Titel vorweisen. Das ist z.B. ein Gerichturteil oder Vollstreckungsbescheid. Einen solchen Titel kann der Gläubiger vom zuständigen Vollstreckungsgericht erhalten. Auf Grundlage dieses Vollstreckungstitels erlässt dann das Gericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB). Dieser wird zunächst der Bank und anschließend dem Schuldner selbst zugestellt. Erst durch die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird die Kontopfändung wirksam. Zu beachten ist, dass auch sogenannte Vollstreckungsbehörden, z.B. das Ordnungs- oder Finanzamt, einen Vollstreckungstitel auf Grundlage eines Leistungsbescheides erlassen dürfen. Hier heißt der vollstreckbare Titel Pfändungs- und Einziehungsverfügung. In diesem Fall wird die Kontopfändung durch Zustellung der Einziehungsverfügung an die Bank wirksam. Die Bank ist verpflichtet, den Schuldner hierüber zu informieren. Das Gesetz verpflichtet die Bank des Schuldners, nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bzw. der Einziehungsverfügung eine sogenannte Drittschuldnererklärung innerhalb von zwei Wochen an den Gläubiger abzugeben. In der Drittschuldnererklärung muss die Bank mitteilen,

  • ob sie bereit ist, zu leisten bzw. ob sie die Forderung des Gläubigers als begründet anerkennt,
  • ob und in welcher Höhe noch andere Forderungen gegen den Schuldner bestehen,
  • ob es sich bei dem Konto des Schuldners um ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) handelt und ob in einem Zeitraum von 12 Monaten bereits gepfändet bzw. Unpfändbarkeit festgestellt wurde.

3. Schutz vor der Kontopfändung

In der Praxis kommt es häufig vor, dass das Arbeitseinkommen des Schuldners von dessen Konto gepfändet wird. Da der Schuldner aber von seinem Arbeitseinkommen leben können muss, unterliegt dessen Pfändung bestimmten Grenzen. Der § 850c ZPO bestimmt, bis zu welcher Höhe Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfen. Danach wird berücksichtigt, wie vielen Personen (Kinder, Ehegatten) der Schuldner Unterhaltspflichten zu gewähren hat. Je mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, desto höher liegt auch der Pfändungsfreibetrag. Hat der Gläubiger bereits das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet, darf der Arbeitgeber nur den unpfändbaren Teil des Lohnes auf das Konto des Schuldners überweisen. Liegt die überwiesene Summe über dem Pfändungsfreibetrag, wird auch der überschüssige Betrag gepfändet. Dies kann durch Beantragung eines zusätzlichen Freigabebeschlusses verhindert werden, was aber in der Praxis oft als lästig und zeitraubend empfunden wird. Der sicherste und einfachste Weg zur Erlangung von Pfändungsschutz ist die Einrichtung eines sogenannten Pfändungsschutzkontos (P-Konto). Jeder Kontoinhaber kann gegenüber seiner Bank die Einrichtung eines P-Kontos verlangen. Vor allem bei der Lohnpfändung muss dann nicht immer darauf geachtet werden, ob der Freigabebeschluss beantragt wurde. Ein Pfändungsschutzkonto wird wie ein gewöhnliches Girokonto geführt mit dem Unterschied, dass es bei einer Kontopfändung einen unbürokratischen Schutz bietet. Je Kalendermonat gibt es einen bestimmten Freibetrag, der nicht gepfändet werden darf. Hierdurch werden Arbeitseinkommen, Renten aber auch Sozialleistungen (Hartz IV, Elterngeld usw.) geschützt. Für eine Einzelperson beträgt der Freibetrag derzeit 1.073,88 EUR.

4. Folgen der Kontopfändung

Die Pfändung des Bankkontos führt oftmals dazu, dass dem Schuldner die Kreditkarten und/oder sein Dispositionskredit gekündigt werden. Darüber hinaus erwartet den Schuldner noch Folgendes:

  • seine EC-Karte wird eingezogen,
  • Barabhebungen vom Girokonto sind nicht mehr möglich,
  • laufende Zahlungen wie Miete oder Strom werden nicht mehr ausgeführt,
  • sämtliche und künftige Guthaben auf dem Konto werden nach einer Wartefrist von vier Wochen an den Gläubiger ausgekehrt.

Achtung: Obwohl den Banken bei einer Kontopfändung ein Arbeitsaufwand entsteht, dürfen sie hierfür keine Gebühren in Rechnung stellen. Auch darf die Bank das Konto des Schuldners wegen einer Kontopfändung nicht kündigen.

5. Aufhebung der Kontopfändung

Eine einmal eingetretene Kontopfändung wird aufgehoben, wenn der Gläubiger gegenüber der Bank erklärt, die Kontopfändung sei erledigt oder wenn die Forderung durch den Schuldner vollständig über das gepfändete Konto beglichen wird. Das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsbehörde können die Pfändung ebenfalls aufheben lassen.

6. Fazit

a) Voraussetzungen für eine Kontopfändung

  • Der Gläubiger muss einen vollstreckbaren Titel (z.B. Urteil oder Vollstreckungsbescheid) gegen den Schuldner haben, der dem Schuldner zugestellt werden muss.
  • Der Gläubiger muss beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Kontopfändung stellen.
  • Nach Prüfung erlässt das Gericht einen Pfändungs-und Überweisungsbeschluss, welcher der Bank zugestellt wird.
  • Die Pfändung wird erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wirksam.

b) Folgen einer Kontopfändung

  • Dispositionskredite und/oder Kreditkarten werden gekündigt.
  • Die EC-Karte wird eingezogen und Barabhebungen sind nicht mehr möglich.
  • Daueraufträge oder Lastschriften (z.B. Miete, Stromrechnungen) werden nicht mehr ausgeführt.
  • Das aktuelle und künftige Kontoguthaben wird an den Gläubiger nach einer Wartefrist von vier Wochen ausgekehrt.

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