Pflichten in der Wohlverhaltensperiode
- eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben, keine zumutbare Tätigkeit ablehnen, stets um Erwerbstätigkeit bemüht sein
- Erbvermögen zur Hälfte sofort an den Insolvenzverwalter abgeben
- Jeden Wohnungswechsel unverzüglich anzeigen
- Zahlungen stets an den Insolvenzverwalter leisten und keinem Gläubiger einen Sondervorteil gewähren
Die Restschuldbefreiung wird nicht gewährt, wenn der Schuldner gegen einen dieser Punkte verstoßen hat. Außerdem darf er in den letzten zehn Jahren vor Antrag auf Insolvenz keine Restschuldbefreiung erhalten oder untersagt bekommen haben. Grobe Fahrlässigkeit und Straftaten in diesem Zusammenhang werden ebenso negativ bewertet. Als Schuldner haben Sie im Insolvenzverfahren stets Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten und müssen diesen nachkommen. Ebenso sind sämtliche Vermögensverzeichnisse vollständig an den Insolvenzverwalter zu vermitteln. Verstoßen Sie gegen keine dieser Vorschriften, dürfen Sie auf Restschuldbefreiung hoffen. Wir helfen Ihnen gern bei dem Antrag auf Insolvenz und Restschuldbefreiung. Ebenso beraten wir Sie in der schwierigen Zeit und weisen Sie gern auf Ihre Rechte und Pflichten hin. So wird Ihnen die Restschuldbefreiung gewährt.
Sie brauchen professionelle Hilfe? Wir gehen diesen Weg mit Ihnen!
Es wird unsere Aufgabe sein, Sie von der Beratung bis hin zur Umsetzung der besprochenen Strategie zu begleiten.
 Wer bekommt die Restschuldbefreiung? Mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zu vielen anderen Themen finden Sie auf der Homepage der Kanzlei Schmidt. Für hilfreiche Videos zu anderen Fragestellungen klicken Sie hier.