Lohnpfändung oder Lohnabtretung:
Eine Möglichkeit der Pfändung ist die Lohnabtretung oder Lohnpfändung für die Gläubiger. Hierbei geht der pfändbare Betrag des Lohnes direkt vom Arbeitgeber an den Gläubiger weiter. Er darf dem Schuldner den Lohn nicht mehr bar auszahlen und ebenso wenig in voller Höhe auszahlen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind diese Pfändungen jedoch hinfällig. Der Schuldner steht vorerst unter Pfändungsschutz.
Eröffnung des Verfahrens
Eine Lohnpfändung oder eine Lohnabtretung wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Dies gilt auch, wenn der Schuldner den pfändbaren Teil seiner Bezüge bereits vor der Eröffnung abgetreten hat. In den meisten Fällen handelt es sich bei dem Gläubiger um die Bank, die ihr Darlehen auf diese Art und Weise sichern möchte. Mit der Eröffnung ist die Pfändung vorerst unwirksam. Allerdings bedeutet das für den Schuldner nicht, dass er nun über den Betrag verfügen kann, der sonst gepfändet wurde. Er fließt in die Masse des Insolvenzverfahrens mit ein. Das bedeutet: Es wird nicht mehr nur ein Gläubiger von dieser Pfändung bedient, sondern der pfändbare Betrag wird auf alle Gläubiger aufgeteilt. Alte Regel bis 30.06.2014 Bis Juni 2014 galt noch eine alte Regel. Demnach wurde die Lohnabtretung erst nach zwei Jahren unwirksam, nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Diese Regel wurde jedoch abgeschafft, sodass ein Schnitt mit dem Datum der Eröffnung geschieht.
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