Obliegenheiten im Insolvenzverfahren:
Schuldner bekommen nach § 287b InsO eine Erwerbsobliegenheit im Insolvenzverfahren zugesprochen. Das bedeutet, Sie dürfen Ihre persönliche Einkommenssituation nicht mutwillig verschlechtern. Manche Schuldner befinden sich in einem Arbeitsverhältnis in der Insolvenz und müssen dennoch Insolvenz anmelden. In diesem Fall dürfen sie nicht einfach das Arbeitsverhältnis kündigen und von sozialen Bezügen leben. Derartiges Verhalten setzt die Restschuldbefreiung aufs Spiel. Gern schauen wir uns ihren speziellen Fall mit Ihnen genauer an.
Gültig ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Die Erwerbsobliegenheit gilt ab der Verfahrenseröffnung des Insolvenzverfahrens. Ziel ist es, die Gläubiger mit einem möglichen pfändbaren Betrag des Einkommens weiter zu befriedigen. Verletzen Sie die Erwerbsobliegenheit schuldhaft und entfernen sich aus Ihrem Arbeitsverhältnis, so stellt dieses handeln sofort einer der vielen Versagungsgründe dar. Dabei ist die Erwerbsobliegenheit nicht nur im Insolvenzverfahren selbst zu betrachten, sondern auch in der anschließenden Wohlverhaltensphase.
Was tun bei Veränderung der Arbeitsverhältnisse?
Werden Sie als Schuldner aus einem Grund gekündigt oder läuft der Arbeitsvertrag aus, so müssen Sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Nur so signalisieren Sie auch dem Gericht und Insolvenzverwalter Ihre Bereitschaft, ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen. Halten Sie laufenden Kontakt zur Agentur. Allerdings werden Sie dem aktiven Bemühen um eine Arbeitsstelle nicht gerecht, wenn Sie nur alle drei Monate etwa eine Bewerbung abgeben. Es müssen auch andere Aktivitäten erfolgen. Die Agentur wird Ihnen hier helfend zur Seite stehen. Üben Sie aktuell nur eine Teilzeitbeschäftigung aus, so müssen Sie sich im Sinne der Erwerbsobliegenheit auch regelmäßig um eine Vollzeittätigkeit bemühen. Es steht Ihnen jedoch auch der Weg zum Studium offen oder zum Erlangen der Allgemeinen Hochschulreife. Allerdings muss die Ausbildung in einem zeitlich üblichen Rahmen erfolgen.
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