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Abfindung in Privatinsolvenz – Ist sie pfändbar?

Abfindung in Privatinsolvenz: In der Privatinsolvenz sind die Schuldner an strenge Auflagen gebunden und müssen den pfändbaren Teil ihres Einkommens zur Verfügung stellen. Der Wechsel des Arbeitsplatzes ist erlaubt, doch was passiert mit der Abfindung? Ist die Abfindung in Privatinsolvenz pfändbar? Wer lange in einem Unternehmen tätig war, darf bei Kündigung eine entsprechende Abfindung verlangen. In der Insolvenz befinden sich die Schuldner jedoch in einer unsicheren Situation. Während der Wohlverhaltensphase muss der pfändbare Teil des Einkommens prozentual auf die Insolvenzgläubiger verteilt werden. Der Insolvenzverwalter ist für diese Aufteilung verantwortlich. Dem Schuldner ist es untersagt, neue Verbindlichkeiten einzugehen und muss sämtliche Einnahmen angeben. Geldgeschenke, Erbschaften und auch Gewinne im Lotto fallen nicht unter das pfändbare Einkommen. Sie zählen nur während des Insolvenzverfahrens zum Teil in die Insolvenzmasse. Bei einer Abfindung kann es sich jedoch um pfändbares Einkommen handeln.

Abfindung ist Bestandteil des Lohns

Eine Abfindung wird als Bestandteil von ihrem Arbeitslohn gesehen, wenn der Arbeitnehmer auf dem Betrieb ausscheidet. Nach den jeweiligen Abzügen bleibt dem Schuldner ein unpfändbarer Betrag im Monat. Er sichert das Existenzminimum. Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens ist hier abhängig vom Nettolohn des Schuldners. Die Abfindung ist eine einmalige und nicht wiederkehrende Leistung. Der Arbeitgeber darf demnach den Betrag nicht ohne weiteres auszahlen. Eine Einschränkung der Pfändbarkeit ist unter gewissen Voraussetzungen möglich. In dem Fall kann der Schuldner einen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellen, wenn die Abfindung eine Vergütung für persönlich geleistete Dienste ist. Mit Rücksprache zum Gericht darf der Schuldner dann einen Teil der Abfindung behalten.  

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