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Arbeitnehmer macht Konkurrenz, indem er sich selbständig macht

  Arbeitnehmer macht Konkurrenz in Ihrer Insolvenz: Die Folgen einer Insolvenz können in manchen Fällen sehr weittragend sein. Geht ein Unternehmen in die Insolvenz, könnten die Arbeitnehmer auf eigene Ideen kommen. Oftmals macht sich ein Arbeitnehmer selbstständig und übernimmt einen Teil des Kundenstamms für seine eigenen Zwecke. Er profitiert also von der Insolvenz seines bisherigen Arbeitgebers. Ist das erlaubt? Aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus, dürfen Mitarbeiter keine Kunden abwerben. Das ist in den meisten Arbeitsverträgen ohnehin geregelt und wird mit einer Vertragsstrafe belegt. Dieser Treuebruchtatbestand trifft jedoch auch zu, wenn bereits ein Insolvenzverfahren zum jeweiligen Unternehmen eröffnet wurde und die Stilllegung des Betriebes geplant ist. Auch hier würde der Arbeitnehmer das Treueverhältnis verletzten und müsste im schlimmsten Fall Schadensersatzansprüche begleichen. Meist streitet man sich hier um den entgangenen Gewinn. Immerhin könnten die Kunden noch weiterhin mit dem zahlungsunfähigen Unternehmen zusammenarbeiten und Geld zur Insolvenzmasse beitragen.

Die Konsequenz: Beweispflicht

Während eines Arbeitsverhältnisses, darf ein Arbeitnehmer keine Konkurrenztätigkeit vornehmen. In solchen Fällen besteht eine Pflichtverletzung gegenüber dem Arbeitgeber, wobei Schadensersatz möglich ist. Angestellte dürfen also in dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers keine weiteren Geschäfte anbieten. Dieser Bereich muss dem Arbeitgeber weiterhin ohne Gefahr vor Konkurrenz offen stehen. Auch Einigungen mit dem Arbeitgeber bringen hier nicht viel. Immerhin stehen Sie als bisheriger Arbeitnehmer in der Darlegungs- und Beweislast. Im schlimmsten Fall müssen Sie beweisen können, dass ihr Arbeitgeber die Kunden nie erreicht hätte, die Sie nun als Kunden in Ihrem Unternehmen haben. Der Arbeitgeber wieder muss den Wettbewerbsverstoß vor Gericht vorlegen. Je nachdem richtet sich auch der Schadensersatz.    

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