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Die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

Was steckt dahinter?

Jeder Schuldner unterliegt mit dem Insolvenzantrag der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Das bedeutet, er muss dem Insolvenzverwalter Auskünfte geben und darf nicht gegen das Insolvenzverfahren arbeiten. Folgen Sie diesen Pflichten nicht, dann setzen Sie Ihre Restschuldbefreiung aufs Spiel. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie in diesem Zusammenhang achten müssen.

Grobe Fahrlässigkeit steht im Vordergrund

Die Restschuldbefreiung ist erst gefährdet, wenn Ihnen in Bezug auf die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht eine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Das gilt beispielsweise bei der Forderungsanmeldung für das Verschweigen eines Gläubiger oder einer Forderung. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich nur um eine geringfügige Forderung handelt. Jede Forderung muss im Insolvenzantrag mit angegeben werden. Beachten Sie also bei der Antragstellung bereits jeden Gläubiger. In der Wohlverhaltensphase müssen Sie einen Vermögenszuwachs außer einer Erbschaft in der Wohlverhaltensperiode nicht mit angeben. Sie dürfen keine selbstständige Erwerbstätigkeit verschweigen. Verdienen Sie nur einen geringen Arbeitslohn aus einem Nebenjob beispielsweise, dann zählt auch diese Beschäftigung in das Insolvenzverfahren mit hinein. Es liegt einer der möglichen Versagungsgründe vor, wenn Sie dem Gericht die Beschäftigung vorenthalten. Ebenso wenig dürfen Sie ein Treuhandkonto verschweigen. Beantworten Sie also die Fragen des vorläufigen Insolvenzverwalters gewissenhaft. Geben Sie immer wahrheitsgemäß an, wie viel Geld Sie vor dem Verfahren verbraucht haben. Wollen Sie eine Rückforderung umgehen, so hilft Ihnen das Schweigen in diesem Fall nicht. Der Rückanspruch kann sofort geltend gemacht werden, wenn der Insolvenzverwalter von diesem Vorgehen erfährt. Auch hier sind Sie die Restschuldbefreiung los und bleiben auch nach Ende der Insolvenz auf Ihren Schulden sitzen.

 

 

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