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Freiberufler: Verwertung des goodwills

Verwertung des goodwills:

Der sogenannte goodwill einer Praxis oder Kanzlei ist die Datenbank an Kunden oder Mandanten. Der Insolvenzverwalter kann Sie nicht zwingen, diese Daten zu veräußern oder an eine andere Person weiterzugeben. Dieser Forderung müssen Sie also als Freiberufler in der Insolvenz nicht nachkommen.

Der eigentliche Wert

Eine Praxis hat verschiedene Werte. So gibt es beispielsweise den materiellen Wert der Praxiseinrichtung. Der eigentliche Wert liegt jedoch im Kundenstamm samt Dokumentation. Die Verwertung dieses sogenannten goodwills darf jedoch nur erfolgen, wenn der Praxisinhaber noch einige Jahre in der Praxis oder der Kanzlei mitarbeitet. Somit kann er den Erwerber der neuen Praxis bei den Kunden einführen. Sie können als Schuldner nicht dazu gezwungen werden. Eine andere Rolle spielt die Einwilligung der Kunden. Eine Mandantenkartei darf beispielsweise nur unter Einwilligung des Kunden an eine andere Person gegeben werden. Soll der Betrieb weitergehen, bleiben die Kunden meist bestehen. Dem Insolvenzverwalter bleibt dann nur noch die Möglichkeit, die Geschäftsausstattung zu verwerten. Besorgen Sie sich dann neue Geräte und eröffnen eine neue Praxis mit diesem Kundenstamm, kann der Insolvenzverwalter nichts dagegen tun. Die Kunden können Sie als Schuldner weiterhin ausüben. Es ist nicht erlaubt, die Kartei einfach einem neuen Inhaber zu überschreiben. Die wenigsten Freiberufler kennen sich mit diesem Vorgang aus.

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