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Praxis / Kanzlei bei Freiberuflern freigeben – Ein wichtiger Hinweis für die Kammerberufe wie Architekten, Ärzte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Steuerberater

  Kanzlei bei Freiberuflern freigeben: Im Falle einer Insolvenz geht die Praxis oder Kanzlei von Freiberuflern in die Insolvenzmasse über. Hier gilt es, den Insolvenzverwalter von dem Betrieb zu überzeugen. So könnte die Praxis weiterbestehen und zusätzliches Geld erwirtschaften, um die Gläubiger zu bedienen. Für diesen Zweck muss der Insolvenzverwalter allerdings die Kanzlei bei Freiberuflern freigeben. Über die Freigabe kann der Insolvenzverwalter entweder die gesamte Praxis oder auch einzelne Gegenstände aus der Insolvenzmasse rausstreichen. Das bedeutet: Die Gegenstände gehen dann wieder in das freie Vermögen des Schuldners über. Die Freigabe verhindert in diesem Fall, dass die Insolvenzmasse nicht noch weiter geschmälert wird. Der Schuldner würde möglicherweise durch sein Weiterwirtschaften neue Verbindlichkeiten produzieren. Dadurch verringert sich noch mehr die Insolvenzmasse. Allerdings bekommen Sie als Schuldner mit der Freigabe auch die Chance, sich wieder eine neue stabile Existenz aufzubauen und weiterzuwirtschaften für Ihren Lebensunterhalt.

Gläubiger müssen zustimmen

Die Praxis oder der Betrieb kann jedoch nur freigegeben werden, wenn die Gläubiger zustimmen. Meist werden Ihnen auch alle Gegenstände mit Wert vor der Freigabe noch abgenommen, um die zur Befriedigung der Gläubiger zu nutzen. Allerdings ist die Freigabe der Praxis oder Kanzlei für Freiberufler ein sehr interessanter Zustand, um weiterzuwirtschaften. Diesen Zustand können Sie jedoch nur erreichen, wenn Sie den Gläubigern und dem Insolvenzverwalter die Freigabe schmackhaft machen. Beispielsweise wirtschaften Sie weiter und verpflichten sich jedoch, in den nächsten fünf Jahren einen Teil ihrer Einkünfte an die Gläubiger abzuführen.

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