Arbeitssuche und Vermögen abgeben
In erster Linie brauchen Sie eine angemessene und zumutbare Erwerbstätigkeit. Somit müssen Sie sich mit einer ernsthaften Arbeitssuche befassen. Zumutbar gelten hier alle Arbeiten nach den Anforderungen für Arbeitslosengeld oder ALG II. Bei Personen über 65 Jahren entfällt die Pflicht zur Erwerbstätigkeit. Gleiches trifft bei Erwerbsunfähigen und bei Erziehenden zu. Auch Personen in einer beruflichen Umschulung müssen für die Dauer der Schulung keine andere Arbeit annehmen. Daneben sind Sie zur Herausgabe des Vermögens verpflichtet. Schenkungen und Erbschaften müssen Sie zu Hälfte an den Insolvenzverwalter abführen. Nur Geschenke oder Lottogewinne dürfen Sie für sich behalten. Bei Steuerrückerstattungen ist keine Auszahlung an die Gläubiger notwendig. Ist das Finanzamt jedoch einer Ihrer Gläubiger, wird er diese Zahlungen einbehalten.
Mitteilungspflicht
Der Insolvenzverwalter muss sofort informiert werden, wenn Sie umziehen oder gar eine neue Arbeitsstelle annehmen. Sie sind ebenso in der Pflicht, Auskünfte über das eigene Vermögen oder die Arbeitsstelle an das Gericht abzugeben. Eine Auskunftspflicht gegenüber den Gläubigern besteht nicht. Außerdem müssen die Verfahrenkosten übernommen werden. Sie lassen sich auf Antrag stunden, sind jedoch nach der Zeit der Wohlverhaltensphase wieder zurückzuzahlen. Werden die Pflichten innerhalb dieser Phase verletzt und die Gläubiger dadurch einen Schaden erlitten, kann Ihnen die Restschuldbefreiung versagt oder sogar noch innerhalb eines Jahres widerrufen werden. Â
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