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In finanziellen Notsituationen bleibt Schuldner oft nur ein Ausweg: die Insolvenz. Dies betrifft nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer. Ist der Antrag einmal gestellt, schrecken viele Schuldner vor dem Umfang an Informationen zurück. Sie müssen über ihre kompletten Vermögensverhältnisse Auskunft geben und es kommen einige Mitwirkungspflichten auf die Betroffenen zu. Oftmals wünschen sich die Schuldner, den Insolvenzantrag einfach zurückziehen zu können. Doch: Insolvenzantrag zurücknehmen – Funktioniert das?
Der eigene Insolvenzantrag darf bis zur Eröffnung des eigentlichen Verfahrens noch zurückgezogen werden. Danach ist ein Rückzug nicht mehr möglich. Der Schuldner ist dann verpflichtet, dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter über alle Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Ebenso darf er die Arbeit des Insolvenzverwalters nicht behindern und muss ihn mit allen Informationen unterstützen.
Insolvenzantrag zurücknehmen: Wenn Gläubiger den Antrag stellen
Ging der Insolvenzantrag von einem Gläubiger aus, so kann dieser den Antrag noch vor der Eröffnung zurücknehmen. Ist die Sache erledigt, muss ebenso der Antrag zurückgenommen werden. Hat der Schuldner beispielsweise die Forderung des Gläubigers beglichen, kann das Verfahren noch vor der Eröffnung gestoppt werden. In diesem Fall muss das Insolvenzgericht entscheiden, wie hoch die Kosten für das Verfahren sind. Schließlich wurde schon Zeit in die Bearbeitung des Antrags gestellt. In diesem Fall muss der Schuldner für die Kosten aufkommen. Nur in Ausnahmefällen können Gläubiger das Verfahren weiter vorantreiben, auch wenn die Forderung bereits beglichen ist. Wurde bereits in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren vorher ein Gläubigerantrag gestellt, der sich mit einer Zahlung erledigt hatte, muss ein zweiter Antrag nicht zurückgenommen werden. Oft betrifft dies die Anträge von Sozialversicherungsträgern oder Finanzämtern. Schuldner können sich gegen die Fortführung des Verfahrens wehren, sollten sich aber in jedem Fall rechtlich beraten lassen.
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