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Lottogewinn in der Insolvenz – gepfändet oder nicht?

Schulden ohne Insolvenz los werden

Viele Schuldner spielen Lotto und hoffen auf einen Gewinn. Hier stellt sich schnell die Frage: was wird mit dem Lottogewinn in der Insolvenz passieren? Fällt er in die Insolvenzmasse oder dürfen die Gewinne als außergewöhnliches Vermögen behalten werden? Die gleiche Frage kommt auch bei wertvollen Geschenken in der Insolvenz auf.

Lottogewinn in der Insolvenz
Bild-Quelle: Hermann Traub (Pixabay)

Lottogewinn in der Insolvenz: Warum ist er von Bedeutung?

Grundsätzlich bestehen für Sie als Insolvenzschuldner während des gesamten Verfahrens umfangreiche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Darunter auch die Pflicht, jeden Vermögenszuwachs beim Insolvenzverwalter anzuzeigen. Weil Sie den Gläubigern zur sorgsamen Verwendung Ihres Vermögens verantwortlich sind, ist eine Anzeige eines Vermögenszuwachses beim Insolvenzverwalter erforderlich. Nachdem Sie Ihrem Verwalter Ihr neues Vermögen angezeigt haben, unterliegt es den selben Regeln wie Ihr restliches Vermögen. Denn obwohl das neue Vermögen außerhalb eines normalen Erwerbsvorgangs erworben wurde, sind keine Gründe ersichtlich, warum es anders behandelt werden sollte.

Sowohl Lottogewinne sind für den Insolvenzverwalter von Bedeutung als auch wertmäßig bedeutende Geschenke. Ob Sie Vermögen aus einer Lotterie gewinnen oder von Freunden oder Bekannten erhalten, macht wegen des Schutzes Ihrer Gläubiger im Endergebnis schließlich keinen Unterschied. Des Weiteren ist es für den Insolvenzverwalter und Ihre Gläubiger von Bedeutung, ob Sie im umgekehrten Fall Ihr Vermögen in übermäßigen Ausmaßen an Freunde oder Bekannte verschenken. Schließlich erfüllen Sie den Tatbestand einer Insolvenzstraftat, wenn Sie Ihr Vermögen regelwidrig verteilen.

Deshalb geben wir Ihnen unsere Ratschläge an die Hand, um weitreichende Konsequenzen zu vermeiden.

Der Zeitpunkt des Lottogewinns ist entscheidend

In der Insolvenz spielt der Zeitpunkt des Gewinns oder des Geschenks eine wichtige Rolle. Befinden Sie sich als Schuldner noch in der Verfahrenseröffnung des Insolvenzverfahrens, so müssen Sie jedes Vermögen an den Insolvenzverwalter herausgeben. Auch ein Lottogewinn oder ein wertvolles Geschenk zählen dann in die Insolvenzmasse und werden zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger eingesetzt. Der Vorteil: reicht der Gewinn zur kompletten Abzahlung der Schulden, so ist das Insolvenzverfahren beendet. Sie brauchen keine Wohlverhaltensphase durchlaufen und sind sofort schuldenfrei.

Alles behalten in der Wohlverhaltensperiode

Tritt der Lottogewinn in der Insolvenz oder auch das Geschenk in der Wohlverhaltensphase ein, so ist das Vermögen nicht mehr an den Insolvenzverwalter herauszugeben. Als Schuldner haben Sie mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung schon eine große Hürde geschafft. Lediglich eine Erbschaft muss zur Hälfte in die Insolvenzmasse eingezahlt werden. Lotto spielen oder teure Geschenke lohnen sich in einem Insolvenzverfahren nicht besonders. Erst mit der Ankündigung zur Restschuldbefreiung sind diese Gewinne und Geschenke vor dem Insolvenzverwalter sicher.

Eigene Geschenke: Was darf ich verschenken und an wen?

Ferner ist für Sie mit Sicherheit von Interesse, wie Sie unbedenklich Geschenke verteilen dürfen. Da vielen der Gedanke, Vermögen vor der drohenden Insolvenz durch Schenkungen z. B. an Familienangehörige oder andere nahestehende Personen zu retten in den Sinn kommt, reagiert das Gesetz auf derartige Transfers.

Nachdem das Vermögen durch den Schuldner auf missbräuchliche Weise verteilt wurde, muss der Schuldner mit der Anfechtung von Rechtshandlungen, die die Insolvenzgläubiger benachteiligen, rechnen. Die Schenkungsanfechtung bedeutet konkret, dass der Insolvenzverwalter diese Vorgänge rückgängig machen und das Geschenkte wieder herausverlangen kann.

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