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Mythos: Privatinsolvenz für Selbstständige?

  In Bezug auf die verschiedenen Insolvenzverfahren gibt es einen großen Mythos: Selbstständige dürfen demnach nicht in die Privatinsolvenz gehen. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum, denn natürlich gibt es bei hohen Schulden die Privatinsolvenz für Selbstständige auch, darunter also die Restschuldbefreiung. Es kommt immer auf die aktuelle Situation der Betroffenen an. In der Insolvenzordnung gibt es das Verbraucherinsolvenzverfahren oder Regelinsolvenzverfahren. Der Begriff der Privatinsolvenz wird oft der Verbraucherinsolvenz gleichgesetzt, kommt jedoch in der Insolvenzordnung nicht vor. Grundsätzlich wird wie folgt unterschieden:

1. Der aktive Selbstständige

Als noch aktiver Selbstständiger fallen Sie immer in den Bereich der Regelinsolvenz. Sie stellen den Antraf auf Insolvenz als eine natürliche Person und reichen ebenso den Antrag auf Restschuldbefreiung ein. Gleichzeitig kann ein Antrag auf Verfahrenskostenstundung gestellt werden. So zahlen Sie die Kosten für das Insolvenzverfahren meist erst nach der Restschuldbefreiung.

2. Der ehemalige Selbstständige

Ehemalige Selbstständige fallen nur unter die Vorschriften der Regel-Insolvenz, wenn mehr als 19 Gläubiger vorhanden sind. Bestehen außerdem noch Verbindlichkeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen, so melden Sie eine Regelinsolvenz an. Mit einem Insolvenzverfahren und der verbundenen Restschuldbefreiung einer natürlichen Person sind alle betrieblichen und privaten Verbindlichkeiten einbezogen. Gleichzeitig kann jedoch auch das betriebliche sowie das private Vermögen in dem Verfahren verwertet werden. Das bedeutet: Es wird auch Privatvermögen gepfändet.  

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