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Schulden beim Finanzamt und bei Krankenkassen – Wie sieht es mit der Restschuld­befreiung aus?

Schulden beim Finanzamt: Steuerschulden gelten als besonders kompliziert. Es handelt sich meist um Schulden, die nicht mit einem Vergleich gelöst werden können. Dennoch lässt das Finanzamt je nach Umstand Gnade walten. Somit geht selbst die rückständige Umsatzsteuer von Unternehmern mit in die Restschuldbefreiung ein und muss nicht in voller Höhe gezahlt werden.

 

Vorsicht bei Ehe

Schulden beim Finanzamt: Eine größere Sorge müssen verheiratete Paare haben. Deshalb ist Vorsicht bei der Einkommenssteuer geboten, wenn beide Partner gemeinsam veranlagt sind. Das Finanzamt kann bei Schulden auf den Ehegatten zurückgreifen und die komplette Einkommenssteuer von ihm einfordern. Andernfalls pfändet das Finanzamt bei Einkommens- oder Umsatzsteuer auch gern Steuerrückzahlungen und verrechnet diese gleich mit den offenen Beträgen. Voraussetzung ist hier natürlich, dass eine Steuererklärung eingereicht wird.

 

Rückständige Sozialversicherungsbeiträge

Deutlich gefährlicher und schlimmer werden rückständige Sozialversicherungsbeiträge eingestuft. In den meisten Fällen wird das Nichtbezahlen der Arbeitnehmeranteile unter eine hohe Strafe gesetzt. Grund dafür ist, dass der Unternehmer in diesem Fall nicht mit seinem eigenen Geld arbeitet, sondern mit dem Geld des Arbeitnehmers. Viele Sozialversicherungsträger machen von dieser Regel Gebrauch. Die rückständigen Anteile gelten deshalb grundsätzlich als eine unerlaubte und als vorsätzlich begangene Handlung. Dies hat zur Folge, dass die Beiträge als Schulden bestehen bleiben. Sie werden nicht von der Restschuldbefreiung berücksichtigt, sondern aus diesem Bereich rausgenommen. Das bedeutet: Selbst nach der Insolvenz sind diese Beiträge noch offen und müssen beglichen werden.

 

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