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Verkürztes Insolvenz­verfahren – es gibt drei Wege, um das Insolvenzverfahren zu verkürzen

  Verkürztes Insolvenzverfahren: Durch die Einführung des neuen Insolvenzrechts im Juli 2014 kann die Privatinsolvenz deutlich verkürzt werden und dauert nicht mehr die geplanten sechs Jahre. Auch nach fünf oder nach drei Jahren kann bereits eine Restschuldbefreiung erreicht werden. Für wen lohnt sich ein verkürztes Insolvenzverfahren überhaupt und sind die Bedingungen realistisch?

Schuldenfrei nach 5 Jahren – Verkürztes Insolvenzverfahren

Überschuldete Verbraucher müssen nicht länger mit ihren finanziellen Problemen leben. Mit dem Schritt in die Privatinsolvenz wird ein harter Strich gezogen und die Betroffenen können einen Neuanfang starten. Bei der Erfüllung bestimmter Auflagen darf der Neustart sogar deutlich früher beginnen. Zunächst befinden Sie sich als Schuldner in der Insolvenzphase. Hier müssen Sie sämtliche Daten offen legen und eine vollständige Gläubigerliste abgeben. Danach beginnt die Wohlverhaltensphase. Diese kann mit dem neuen Verfahren gekürzt werden. Während die beiden Phasen bisher zusammen sechs Jahre eingenommen haben gilt seit 2014 eine neue Zeitspanne. Wer beispielsweise die gesamten Verfahrenskosten in den fünf Jahren bezahlen kann, darf seinen Antrag auf Schuldenbereinigung und Restschuldbefreiung früher stellen. Arbeitnehmer mit einem guten Verdienst dürfen dank Pfändungsgrenzen genug ihres Einkommens behalten. Mit einer sparsamen Lebensweise sollten diese Auflagen also erreicht werden können.

Schuldenfrei nach 3 Jahren

Noch lukrativer klingt die Schuldenbefreiung nach drei Jahren. Hier müssen jedoch die Verfahrenskosten sowie 35 Prozent der Gläubigerforderung beglichen werden. Experten sind sich jedoch einig, dass im Bereich der Privatinsolvenz nur wenige Insolvenzgläubiger diese Vorgaben einhalten können. Ist so viel Geld verfügbar, kann außerdem ein Vergleich mit den Gläubigern ausgehandelt werden. 35 Prozent ist eine Quote, die bei einem Vergleich deutlich hohe Chancen hat.  

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