Restschuldbefreiung nach 3 Jahren
Bevor man überhaupt in die Insolvenz geht, muss ein außergerichtlicher Schuldenvergleich beziehungsweise eine gerichtliche Schuldenbereinigung stattgefunden haben. Die Bescheinigung über eine erfolgte vorgerichtliche Einigung darf allerdings nur noch erteilt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners von dieser Stelle geprüft worden sind. Eine Beratung auf telefonischem oder schriftlichem Weg ist nicht zulässig. Danach kann das Insolvenzverfahren gestartet und frühzeitig beendet werden. Eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren ist möglich, wenn alle Insolvenzgläubiger jeweils 35 Prozent ihrer Forderungen bekommen und die Kosten für das Insolvenzverfahren gedeckt werden können. Dafür benötigen Sie eine komplette Aufstellung aller Gläubiger und die genaue Forderungshöhe. Nur so kann eine Quote errechnet werden. Die Kosten für ein Insolvenzverfahren belaufen sich auf ca. maximal 2.000 Euro; die Kosten für eine vorzeitige Restschuldbefreiung dagegen können nicht vorherbestimmt werden, da sich die Befriedigungsquote von 35 % aus der jeweiligen Forderungshöhe errechnet und die gleichzeitig auch die Grundlage für die Berechnung der Treuhändervergütung ist.
Restschuldbefreiung nach 5 Jahren
Ebenso ist eine Restschuldbefreiung nach fünf Jahren möglich und verkürzt somit das Insolvenzverfahren. Der Betroffene muss in dieser Zeit die Kosten für das Gericht und den Insolvenzverwalter decken können. Sind keine weiteren Vermögensgegenstände oder Geldwerte vorhanden, so gehen die Gläubiger möglicherweise leer aus. Eine andere Möglichkeit ist das Aufstellen eines Verbraucherinsolvenzplans. Im Unternehmensrecht hat sich der Plan schon seit vielen Jahren bewährt. Allerdings sollte die Quote des Insolvenzplanes deutlich höher liegen als bei der Privatinsolvenz.
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Vorzeitige Restschuldbefreiung: Mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zu vielen anderen Themen finden Sie auf der Homepage der Kanzlei Schmidt. Für hilfreiche Videos zu anderen Fragestellungen klicken Sie hier.