Informationen an den Arbeitgeber
Nach der Verfahrenseröffnung des Insolvenzverfahrens muss auch der Arbeitgeber in Kenntnis gesetzt werden über die aktuelle Situation. Er wird außerdem aufgefordert, den pfändbaren Anteil des Einkommens nicht mehr direkt an den Schuldner auszuzahlen. Die Beträge gehen fortan an den Insolvenzverwalter. Hat der Schuldner keine pfändbaren Einkünfte, wird der Insolvenzverwalter von diesem Schritt absehen. Allerdings muss das mittels einer Verdienstbescheinigung direkt nachgewiesen werden. Manche Insolvenzverwalter sind in diesem Fall auch dazu bereit, den Arbeitgeber nicht über das laufende Verfahren der Privatinsolvenz zu informieren. Einen Anspruch auf diese Situation hat der Schuldner jedoch nicht. Eine andere Möglichkeit bietet sich, wenn der Schuldner den pfändbaren Teil an den Insolvenzverwalter zuverlässig auskehrt. Auf diesen Fall lassen sich die Insolvenzverwalter jedoch nur selten ein. In der Wohlverhaltensphase muss der Insolvenzverwalter den Arbeitgeber über die Abtretung unterrichten. Eine Ausnahme gibt es, wenn auch hier der Schuldner in die Pflicht tritt und den pfändbaren Teil regelmäßig und zuverlässig an den Insolvenzverwalter auskehrt. Ein Recht auf eine solche Handlung hat der Schuldner nicht. Vielmehr ist es ein Entgegenkommen des Insolvenzverwalters, wenn er sich auf dieses Vorgehen einlässt.
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