7 Versagungsgründe der Restschuld­befreiung

Verfahrensvoraussetzungen, die zu beachten sind

Versagung Insolvenzverfahren? Die Restschuldbefreiung ist das Ziel im Insolvenzverfahren. Schließlich sollen nach der Wohlverhaltensphase keine Schulden mehr übrig sein und das Leben wieder neu beginnen. Um die Restschuldbefreiung auch zu erhalten, sind jedoch einige Pflichten zu erfüllen. Die wichtigste hierbei ist die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht.

Dennoch gibt es insgesamt sieben Gründe, bei denen die Restschuldbefreiung versagt werden kann. In diesem Fall bleiben die Schulden auch nach dem Insolvenzverfahren bestehen. Nach einigen Jahren kann ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung mit einem Insolvenzverfahren gestellt werden.

1. Antrag nicht korrekt ausgefüllt

Der Insolvenzantrag umfasst mehrere Seiten und muss richtig ausgefüllt werden. Dazu gehört eine vollständige Gläubigerliste mit Adressen und der Rechnungsnummer oder dem Aktenzeichen.

2. Insolvenzstraftaten

Sie dürfen nicht innerhalb der letzten fünf Jahre wegen Insolvenzstraftaten mit einem einhergehenden Strafbefehl rechtskräftig verurteilt worden sein.

3. Falsche Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse

Sie dürfen innerhalb der vergangenen drei Jahre vor dem Antrag weder bei Banken oder Behörden falsche Angaben bzw. schriftliche Aussagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht haben.

4. Verschwendung von Vermögen

Bis zu drei Jahre vor dem Antrag dürfen Sie keine unangemessenen Verbindlichkeiten eingegangen sein oder eine Verschleuderung von Vermögen vollzogen haben.

5. Verzögerung der Verfahrenseröffnung

Wurde absichtlich die Verfahrenseröffnung der Insolvenz verzögert, so steht auch hier die Restschuldbefreiung auf dem Spiel.

6. Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

In der Insolvenz unterstehen Sie der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Wenn Sie gegen diese Pflichten verstoßen, kann die Restschuldbefreiung untersagt werden.

7. Erwerbsobliegenheit

Zu den Versagungsgründen gehört auch die Erwerbsobliegenheit im Insolvenzverfahren. Verstoßen Sie gegen diese Richtlinie, steht die Restschuldbefreiung auf dem Spiel.

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