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Insolvenz: Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben

  Jeder Schuldner hat als natürliche Person das Recht auf die Verfahrenskostenstundung. Das bedeutet: Mittellose Schuldner stellen einen entsprechenden Antrag bei Gericht und müssen die Kosten für das Insolvenzverfahren erst später tragen. Ist der Antrag einmal bewilligt, wiegen sich viele Schuldner in Sicherheit. Dennoch kann der Antrag der Stundung der Verfahrenskosten jederzeit vom Insolvenzgericht wieder aufgehoben werden.

Gründe für die Aufhebung

In erster Linie werden die Anträge auf Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben, wenn sich die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners ändern. Der Schuldner unterliegt der ständigen Informationspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter und dem Gericht. Bei Erbschaft oder auch einem Lottogewinn kann sich die finanzielle Situation extrem ändern. Laut § 4c der Insolvenzordnung darf der Antrag auf Stundung vom Gericht jederzeit aufgehoben werden. Die kompletten Verfahrenskosten sind dann vom Schuldner zu tragen. Gleiches gilt, wenn der Schuldner seiner Pflicht nicht nachkommt. So haben Sie als Schuldner während der gesamten Zeit der Stundung eine Tätigkeit auszuüben oder sich eine solche zu suchen. Lehnen Sie eine zumutbare Tätigkeit als Schuldner ab, kann dies ebenso zur Auflösung der Stundung führen.

Verfahrenskosten mittels Monatsraten abzahlen

Die Verfahrenskosten lassen sich auch nach § 4b der InsO über 48 Monatsraten abzahlen. Voraussetzung ist, dass die vollständige Begleichung direkt nach der Restschuldbefreiung nicht möglich ist. Geraten Sie jedoch mit der Ratenzahlung drei Monate in Verzug, wird die Stundung wieder aufgelöst und der komplette Betrag ist fällig. Das gilt auch, wenn Sie Insolvenz anmelden und kein Interesse einer Gläubigerbefriedigung zeigen.  

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