Gründe für die Aufhebung
In erster Linie werden die Anträge auf Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben, wenn sich die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners ändern. Der Schuldner unterliegt der ständigen Informationspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter und dem Gericht. Bei Erbschaft oder auch einem Lottogewinn kann sich die finanzielle Situation extrem ändern. Laut § 4c der Insolvenzordnung darf der Antrag auf Stundung vom Gericht jederzeit aufgehoben werden. Die kompletten Verfahrenskosten sind dann vom Schuldner zu tragen. Gleiches gilt, wenn der Schuldner seiner Pflicht nicht nachkommt. So haben Sie als Schuldner während der gesamten Zeit der Stundung eine Tätigkeit auszuüben oder sich eine solche zu suchen. Lehnen Sie eine zumutbare Tätigkeit als Schuldner ab, kann dies ebenso zur Auflösung der Stundung führen.
Verfahrenskosten mittels Monatsraten abzahlen
Die Verfahrenskosten lassen sich auch nach § 4b der InsO über 48 Monatsraten abzahlen. Voraussetzung ist, dass die vollständige Begleichung direkt nach der Restschuldbefreiung nicht möglich ist. Geraten Sie jedoch mit der Ratenzahlung drei Monate in Verzug, wird die Stundung wieder aufgelöst und der komplette Betrag ist fällig. Das gilt auch, wenn Sie Insolvenz anmelden und kein Interesse einer Gläubigerbefriedigung zeigen. Â
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