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Dürfen die Sachen des Mitbewohners gepfändet werden?

Sachen des Mitbewohners gepfändet:

Sachen des Mitbewohners gepfändet? Viele Schuldner befinden sich in einer Wohngemeinschaft. Hier besteht grundsätzlich die gesetzliche Vermutung, dass alle Gegenstände in der Wohnung auch dem Schuldner gehören. Als Mitbewohner bleibt nur noch die Möglichkeit einer Inventarliste mit genauen Kaufbelegen, um das Gegenteil beweisen zu können.

Mir gehört nichts

Natürlich kommen Schuldner auf die Idee, nichts zu besitzen, wenn der Insolvenzverwalter vor der Tür steht. Dieser Tatbestand gilt jedoch nicht. Gesetzlich besteht sofort die Vermutung, dass alle Gegenstände in einer Wohnung dem Schuldner gehören. Lebt der Ehegatte oder Lebenspartner mit in der Wohnung, müssen genau Nachweise erbracht werden. Bestenfalls heben Sie die Belege von teuren Gegenständen auf, sodass ein Nachweis für den Insolvenzverwalter vorgelegt werden kann. Andere Ausreden oder Begründungen werden nicht berücksichtigt.

Besonders hohe Pfändungsgrenzen

Ein Trost gibt es hier noch. Die Pfändungsgrenzen für Möbelstücke und Einrichtungsgegenstände sind sehr hoch. Eine Pfändung dieser materiellen Dinge findet deshalb meist nie statt. Selbst der Fernseher oder der Computer bleibt Ihnen als Schuldner erhalten. Andernfalls machen Sie einfach eine Auflistung mit den Gegenständen, die Ihnen gehören. Auch eine Liste ohne Einkaufsbelege kann von manchen Insolvenzverwaltern anerkannt werden. Ist die Liste entsprechend übergeben, wird sicher nichts von den Gegenständen des Mitbewohners gepfändet.  

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