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Eröffnung der Privatinsolvenz: Das müssen Sie wissen

Eröffnung der Privatinsolvenz:

Bevor ein Verfahren zur Privatinsolvenz überhaupt erst eröffnet werden kann, muss die außergerichtliche Schuldenbereinigung als gescheitert erklärt werden. Danach geht der Antrag zur Verbraucherinsolvenz an das zuständige Insolvenzgericht. Etwa vier Wochen später werden Sie vom Gericht einen Beschluss über die Eröffnung erhalten. Von diesem Tag an gilt die Wohlverhaltensphase. Sechs Jahre später oder je nach festgesetzter Wohlverhaltensphase sind Sie wieder schuldenfrei. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie die Restschuldbefreiung erhalten.

Eröffnungsfrist bei Gericht

Die Bearbeitungszeit für einen solchen Insolvenzantrag liegt bei etwa vier bis sechs Wochen. Sollten Sie bis dahin keine Rückmeldung vom Gericht erhalten haben, so müssen Sie zusätzlich nachhaken. Manche Anträge gehen bei Gericht verloren. Sind die Unterlagen vollständig, so kann die Eröffnung stattfinden. Sie erhalten in Kürze einen Termin beim Insolvenzverwalter, der mit Ihnen einen Termin vereinbar. Diesen Termin müssen Sie unbedingt wahrnehmen. Sind Sie an diesem Tag verhindern, so rufen Sie in der Kanzlei an und bitten um eine Verlegung des Termins. Mit dem Schreiben erhalten Sie meist auch ein Formular zur Auskunft der Vermögenssituation. Diese Daten haben Sie vielleicht schon mehrfach angegeben, sollten Sie hier jedoch ein letztes Mal erneut mit angeben. Danach übernimmt der Insolvenzverwalter das Verfahren.

Keine Post von den Gläubigern mehr

Mit der Eröffnung des Verfahrens können Sie die Post der Gläubiger ignorieren und brauchen keine Besuche beim Gerichtsvollzieher mehr wahrnehmen. Weitere Posteingänge sind bedeutungslos. Eine Ausnahme stellen möglicherweise vergessene Gläubiger darf. Taucht ein Gläubiger nicht in der Liste des Insolvenzantrages auf, muss diese Post dem Insolvenzverwalter übergeben werden. Bitte ignorieren Sie diese Briefe nicht, da Sie sonst Ihre Restschuldbefreiung gefährden.  

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