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Was ist eine Taschenpfändung?

 

Eine Taschenpfändung darf von einem Gerichtsvollzieher in Verbindung mit einer Sachpfändung durchgeführt werden. Hierfür benötigt der Insolvenzgläubiger wieder einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel und einen Pfändungsauftrag. Doch was genau steckt hinter der Taschenpfändung und was darf alles gepfändet werden?

Ablauf und pfändbare Stücke

Bei einer Taschenpfändung darf der Gerichtsvollzieher sämtliche Dinge und Sachgegenstände pfänden, die der Schuldner in seiner Tasche oder Geldbörse mit sich führt. Auch andere Behältnisse, wie beispielsweise ein Rucksack, dürfen hier untersucht werden. Der Nachteil: Bei diesem Vorgehen wird stark in die Persönlichkeitsrechte des Schuldners eingegriffen. Diese Rechte sind im Grundgesetz festgeschrieben und stehen unter besonderem Schutz. Eine Taschenpfändung findet deshalb nur in Ausnahmefällen statt. Außerdem muss die Pfändung der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Die Taschenpfändung ist deshalb nur möglich und darf durchgeführt werden, wenn sie auch erfolgversprechend ist. Andernfalls darf Sie der Gerichtsvollzieher nicht einfach untersuchen. Er braucht besondere Gründe und die Annahme, dass in den Taschen oder unter der Kleidung pfändbare Gegenstände versteckt sind. Manche Schuldner gehen genau diesen Weg, um sich der Zwangsvollstreckung zu entziehen.

Die körperliche Durchsuchung erfolgt direkt Vorort. Allerdings müssen weibliche Schuldner auch von einer weiblichen Person und männliche Schuldner von einer männlichen Person untersucht werden. Eine Taschenpfändung ist dabei nicht nur auf die Wohnung des Schuldners beschränkt. Auch an anderen Orten, wie beispielsweise im Büro oder in einem Restaurant, darf eine solche Pfändung durchgeführt werden. Hier kommt es immer darauf an, wo Sie der Gerichtsvollzieher findet.

Angst vor einer Pfändung? Taschenpfändung: Mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zu vielen anderen Themen finden Sie auf der Homepage der Kanzlei Schmidt. Für hilfreiche Videos zu anderen Fragestellungen klicken Sie hier.


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