Anspruch auf Insolvenzgeld?
Im Insolvenzfall oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit können viele Arbeitgeber die anstehenden Löhne und Gehälter oft nicht mehr bezahlen (ausbleibende Löhne). Unter bestimmten Voraussetzungen greift hier die Agentur für Arbeit ein. Sie zahlt die ausstehenden Entgeltansprüche an die betroffenen Mitarbeiter in Form von Insolvenzgeld. Dabei stellt sich jedoch die Frage, wer überhaupt einen solchen Anspruch besitzt und wie hoch das Insolvenzgeld ausfällt?
Berechtigte auf Insolvenzgeld
Nur Arbeitnehmer können ihren Anspruch auf Insolvenzgeld geltend machen. Dazu gehören jedoch auch Schüler, Auszubildende, Studenten, geringfügig Beschäftigte oder Heimarbeiter. Es kommt also nicht darauf an, ob es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Fraglich ist jedoch, ob Familienangehörige oder geschäftsführende Gesellschafter als Arbeitnehmer zählen. Insolvenzgeld wird grundsätzlich nur auf Antrag auf Insolvenzgeld der Arbeitnehmer gezahlt. Sie müssen von der Insolvenz ihres Arbeitgebers betroffen sein und bekommen den insolvenzbedingten Lohnausfall für höchstens drei Monate ausgeglichen. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Insolvenzereignisses. Hier ist nicht nur die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verstehen. Auch die Abweisung von einem Insolvenzantrag mangels Masse (Abweisung mangels Masse) kann dazugehören sowie das Abtauchen des Arbeitgebers.
Für welchen Zeitraum gilt Insolvenzgeld?
Das Insolvenzgeld wird für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses gezahlt. Allerdings ist die Formulierung des Gesetzes etwas schwieriger zu verstehen. Das Insolvenzgeld muss nicht zwingend vor dem Tag der Verfahrenseröffnung enden. Es ist demnach nicht unmittelbar vorausgehend gemeint. Wird beispielsweise das Insolvenzverfahren in einem Unternehmen zum 01. Januar eröffnet, zählt nicht der Januar als Enddatum. Wurden bereits seit September keine Löhne mehr gezahlt und Arbeitnehmer haben das Arbeitsverhältnis zum Ende November gekündigt, bekommen sie dennoch Insolvenzgeld. Die Monate September, Oktober und November zählen hier voll mit hinein.
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