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Wie erfahre ich die korrekte Höhe meiner Schulden? – die Kenntnis von der korrekten Höhe Ihrer Schulden besitzt bei der Insolvenzantragsstellung eine große Bedeutung

Wie erfahre ich die korrekte Höhe meiner Schulden? Die Anfertigung der Gläubigerliste muss unter größter Sorgfalt geschehen. Hier gehören nicht nur alle Insolvenzgläubiger samt aktueller Anschrift rein, sondern auch die korrekte Höhe der Schulden. Wer eine Verbraucherinsolvenz beantragen will, muss konkret die Forderungshöhe der einzelnen Gläubiger angeben. Die Gläubigerliste ist ein zentrales Element beim Antrag zur Verbraucherinsolvenz. Die komplette Liste muss dabei in den Insolvenzantrag eingetragen werden und ist stets auf Richtigkeit und vor allem Vollständigkeit zu prüfen. Als Antragsteller setzen Sie dafür Ihre Unterschrift unter die Liste. Neben der Höhe der Forderung müssen die zustellungsfähigen Anschriften der Gläubiger eingetragen sein. Andernfalls kann die Gerichtspost nicht wirksam zugestellt werden.

Vertretungen auf der Gläubigerliste: korrekte Höhe meiner Schulden?

Das Anlegen der Gläubigerliste birgt viele verschiedene Tücken. Allein die Vertretungsverhältnisse zwischen dem Gläubiger, einem gesetzlichen Vertreter und dem Gläubigervertreter kann sehr kompliziert sein. Diese zu entwirren setzt Erfahrung und einen kleinen Teil Fachwissen voraus. Wichtig: Vergessen Sie einen Gläubiger komplett in der Liste, so kann Ihnen die Restschuldbefreiung untersagt werden. So urteilte zumindest der Bundesgerichtshof bei einem Fall im Oktober 2008. In diesem Fall handelte es sich aber um einen wesentlichen Gläubiger, der etwa 30 Prozent der Gesamtforderung eingenommen hatte. Dennoch sollte auch Ihre Liste vollständig sein. Neben der Grundforderung sind viele Mahnkosten und möglicherweise Verzugszinsen angelaufen. Sind Sie sich unschlüssig, so erhalten Sie die konkrete Höhe der Forderungen stets von den Gläubigern. Bei Unsicherheit, ob eine Forderung möglicherweise schon beglichen ist, sollten Sie den Gläubiger dennoch in die Liste aufnehmen. Lieber einen Gläubiger mehr aufgeführt, als einen Gläubiger vergessen.

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