Freiberufler: Verwertung des goodwills
Verwertung des goodwills: Der sogenannte goodwill einer Praxis oder Kanzlei ist die Datenbank an Kunden oder Mandanten. Der Insolvenzverwalter kann Sie nicht zwingen, diese Daten zu veräußern oder an eine andere Person weiterzugeben. Dieser Forderung müssen Sie also als Freiberufler in der Insolvenz nicht nachkommen.